Nachdem das EUGH Urteil vom 10.09.2015 – C266/14 zum Thema Reisezeit ist Arbeitszeit von ver.di und TÜV SÜD verschieden ausgelegt wird, hat btü, wie im letzten obtümal angekündigt, ein Rechtsgutachten von einer renommierten Anwaltskanzlei erstellen lassen.
Dieses Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
Reisezeit ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Vergütungsrechtlich aber sind die Regelungen im Tarifvertrag nicht zu beanstanden.
Eine Klage auf Vergütung der ganzen Reisezeit ist aufgrund des Gutachtens aus unserer Sicht nicht aussichtsreich und damit nicht zu empfehlen.
Bei Fragen können sich btü Mitglieder gerne an den btü-Vorstand wenden.
Euer btü -Vorstand